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In der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes gibt es ein paar Pflichten, die jeder direkte Gewässeranlieger zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung einhalten muss:
In der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes gibt es ein paar Pflichten, die jeder direkte Gewässeranlieger zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung einhalten muss:
1. Einhaltung des 5 m breiten Räumstreifens ab Böschungsoberkante (keine Anpflanzungen und baulichen Anlagen), gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz.
2. Bei der Errichtung von Zäunen sind diese 1 m von der oberen Böschungskante entfernt aufzustellen mit einer max. Höhe von 1,20 m. Die Einfriedungen der als Weide genutzten Grundstücke sind ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. Auf das Gewässer zulaufende Einfriedungen sind mit Durchfahrten für Räumgeräte von mindestens 4 m Breite zu versehen, die 1 m ab der oberen Böschungskante beginnen.
3. Jeder Anlieger ist zur entschädigungslosen Aufnahme des Räumgutes verpflichtet.
4. Einjährige Anbaukulturen können in dem 5 m - Räumstreifen bis zu einem Abstand von 1 m von der oberen Böschungskante entfernt angelegt werden. Das Mitglied hat dann jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, wenn diese Kulturen im Räumstreifen bei ordnungsgemäßen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere durch das Überfahren mit Maschinen und das Ablagern von Aushub (Schlamm, Mähgut), beschädigt werden.
Bitte denken Sie auch daran, nicht mehr genutzte Zäune, Maschendraht, etc. zeitnah und vollständig aus dem Räumstreifen zu entfernen. Sollte es aufgrund solcher Überreste zu Schäden am Räumgerät kommen, werden Sie als Eigentümer zur Begleichung des Schadens herangezogen.