Mitglied im Unterhaltungsverband ist kraft Gesetz - d.h. ohne, dass es einer Beitrittserklärung bedarf - der jeweilige Eigentümer des im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks. Der Unterhaltungsbeitrag ist eine öffentliche Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Dieser Beitrag wird gemäß dem Niedersächsischen Wassergesetz von 1960 flächendeckend von allen Grundstücksbesitzern erhoben, unabhängig davon, ob ein Gewässer am Grundstück liegt oder nicht. Hier greift das Solidaritätsprinzip, d.h. der Bürger ist nicht nur für sich selbst verantwortlich, sondern auch für die Gemeinschaft.
Für die Veranlagung wird der Eigentümer gemäß Katasterstand 01.01. eines Jahres herangezogen, dieser Eigentümer ist somit für das laufende Jahr zahlungspflichtig.
Die zurzeit gültige Verbandssatzung sieht Mindestbeiträge sowie gegebenenfalls zusätzliche Erschwernisbeiträge gemäß Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) vor.
Mindestbeitrag | 8,00 € |
Flächenbeitrag | 8,00 € / ha |
Erschwernisbeiträge | Gemäß Anlage 5 zu §64 Absatz 1 Satz 4 (NWG) |
Die Mitarbeiter des Unterhaltungsverbandes kümmern sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben unter anderem um die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und den Schutz des Gewässerbetts einschließlich der Ufer der Gewässer II. Ordnung (Nieders. Wassergesetz §§ 61, 63 & 64) im gesamten Verbandsgebiet, z.B. an Schipse, Haßberger Hauptgraben oder Alpe (siehe Karte). Diese Maßnahmen sollen der Sicherung des Wasserabflusses dienen.
Verbandsorgane sind der Ausschuss und der Vorstand.
Der Ausschuss besteht aus 15 ordentlichen Ausschussmitgliedern, die Verbandsmitglieder wählen diese aus drei Wahlbezirken. Für alle ordentlichen Ausschussmitglieder werden außerdem Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit des gewählten Ausschusses beträgt 5 Jahre.
Aufgaben des Ausschusses sind u.a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter, Wahl der Schaubeauftragten, Festsetzen des Haushaltsplanes, u.v.m.
Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher und 6 ordentlichen Mitgliedern, aus deren Reihe auch die Stellvertreter des Verbandsvorstehers gewählt werden. Auch hier werden für alle ordentlichen Vorstandsmitglieder Stellvertreter gewählt. Die Wahlen erfolgen im Verbandsausschuss. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes sowie des Verbandsvorstehers beträgt ebenfalls fünf Jahre.
Aufgaben des Vorstandes sind u.a. das Aufstellen des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, Beschlüsse über Verträge mit einem Wert von über 10.000€, Aufstellen des Räumplans u.v.m. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in Vorstand und Ausschuss, er ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
Alle Organsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.